Urlaub 2019: Sind Sie gut vorbereitet ?

Berlin – Reise­welt­meister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich bean­spruchen. Doch die Reiselust hier­zulande ist ungebrochen. Mit der Reisebuchung fangen die Fragen an: Früh­bucher-Rabatt oder Last-minute-Schnäpp­chen? Brauche ich Reiser­ücktritts- und Auslands­kranken­versicherung? Wie komme ich zum Flughafen? Was tun bei Ärger mit Gepäck, Transfer oder Reiseleiter? Mit unseren Tipps sind Sie gut vorbereitet und kennen im Notfall Ihre Rechte.

Gut vorbereitet in den Urlaub

Für Kurz­trips, Städte­reisen, Winter­urlaub, Abenteuer­touren und natürlich für den klassischen Badeurlaub waren 2016 mehr als 53,4 Millionen deutsche Urlauber knapp 1,7 Milliarden Reise­tage auf Achse. Für viele beginnt der Urlaub mit der Planung. Kataloge wälzen gehört dazu, Routen sichten oder auf Onlineportalen Flug, Hotel oder Mietwagen suchen. In unserem Reise-ABC sagen wir, welche Punkte heute beim Reisen wichtig sind, wie sich bei der Buchung und im Reise­land sparen lässt und welche Versicherung unbe­dingt sein muss.

Rechte kennen

Da aber leider auch im Urlaub manchmal das eine oder andere Ärgernis passiert, stehen Reisende besser da, die ihre Rechte kennen – ganz gleich, ob verschobener Flug, ausgefallene Sehens­würdig­keit auf der Kreuz­fahrt oder Baulärm am Hotelpool. Wir sagen, was als Reise­mangel gilt, wie man sich wehren kann und wer Anspruch auf Entschädigung hat.

Neues Reiserecht

Am 1. Juli 2018 hat sich außerdem in einigen Punkten das Reiserecht geändert. Die neue EU-Pauschal­reise­richt­linie soll Verbraucher während der Buchungs­phase und im Urlaub besser schützen. Welche Vor- und Nachteile sie tatsäch­lich bringt und was sich für Reisende ändert, die ab Juli buchen, steht im STIFTUNG WARENTEST-Special Reiserecht: Neue Regeln für Urlauber.

Buchung: Nichts über­stürzen

Früh­bucher-Rabatt oder Last-minute-Schnäpp­chen – womit sich am meisten Geld sparen lässt, fragt sich manch ein Reisender bei der Planung. Beim Buchen von Flügen lohnt es sich besonders, nach güns­tigen Angeboten zu suchen, bei Pauschal­reisen fällt die Ersparnis meist nicht so deutlich aus.

Genau hinsehen lohnt sich

Sinn­voll ist es aber in jedem Fall, Angebote vorab miteinander zu vergleichen. Bei einer Untersuchung von Pauschalreisen entdeckten die Tester der Stiftung Warentest zum Beispiel einen Preis­unterschied von mehr als 542 Euro bei einer zehn­tägigen Reise in die Dominika­nische Republik für zwei Personen. Hotel und Reise­leistungen waren identisch. Der einzige Nachteil der billigeren Reise: Die Urlauber mussten beim Flug einen Zwischen­stopp hinnehmen. Auch beim Buchen von Flügen lohnt es sich, genau hinzusehen. Mitunter sind Steuern und Extra­gebühren in den beworbenen Preisen nicht enthalten. Außerdem landen Billig-Air­lines nicht selten auf kleineren und abge­legenen Flughäfen wie London Stansted. Zu den Flugpreisen kommen dann noch verhält­nismäßig hohe Kosten für den Transfer in die Innen­stadt.

Kurz­fristige Preis­erhöhungen möglich

Was Reisende oft nicht ahnen: Zwischen Buchung und Start kann eine Reise noch teurer werden. Bislang sind Preis­erhöhungen bis 5 Prozent möglich, mit dem neuen Pauschal­reiserecht sind seit Juli 2018 Erhöhungen bis 8 Prozent erlaubt. Bisher durfte die Reise in den vier Monaten vor Reise­beginn nicht teurer werden, jetzt liegt die Frist bei nur noch 20 Tagen vor dem Start.

Tipp: Sie können beim Online­buchen wieder Ihre Kreditkarte einsetzen. Seit 13. Januar 2018 dürfen zum Beispiel für Visakarte und Mastercard keine Extra­kosten mehr anfallen.

Versicherungen: Krank­heits­schutz ist das A und O

Wer außer­halb von Deutsch­land Urlaub macht, sollte unbe­dingt eine Auslands­kranken­versicherung abschließen. Mit diesem Schutz bekommt ein Patient Behand­lungs­kosten im Ausland und falls nötig den Rück­trans­port erstattet. Die Versicherung ist günstig: Sehr gute Tarife für Einzel­personen gibt es bereits ab knapp 8 Euro im Jahr, Familien können sich für weniger als 20 Euro pro Jahr umfassend versichern. Der Test zeigt auch: Reisekranken­versicherungen werden von Jahr zu Jahr besser. In unserem aktuellen Test schnitten 52 Tarife sehr gut ab. Aufpassen sollten Kunden, die älter als 65 sind: Zum Teil zahlen sie hohe Zuschläge, doch es gibt auch Tarife ohne Alters­zuschlag. Ob sich ein Wechsel lohnt erfahren Sie in unserem Vergleich von Auslandskrankenversicherungen.

Kombi aus Abbruch und Rück­tritt

Für teure und lange vorab gebuchte Reisen kann sich eine Reiser­ücktritts­versicherung lohnen. Neben Krankheit, Unfall und Tod von Angehörigen können Schwanger­schafts­komplikationen, Arbeits­platz­wechsel und Eigentums­schäden wie Brände als Rück­tritts­gründe abge­sichert werden. Empfehlens­wert sind kombinierte Tarife aus Reiser­ücktritts- und Reise­abbruch­policen. Gute Tarife zeigt unser Vergleich von Reiserücktrittsversicherungen.

Tipp: Schauen Sie bei Online­buchungen zweimal hin. Oft ploppen Extra­fenster auf, mit denen Sie zum Abschluss von Reise­versicherungen oder Versicherungs­paketen gedrängt werden. Solche Angebote sind häufig zu teuer und bieten zu wenig Leistungen. Lassen Sie sich nicht drängen, Sie können Rück­tritts­versicherungen meist bis 30 Tage vor der Abreise abschließen, Kranken­versicherungen sogar bis zum Abreisetag. Suchen Sie in Ruhe nach guten und güns­tigen Tarifen.

Reiser­ücktritt: Unfreiwil­lig zu Hause

Manchmal ist es unmöglich, eine Reise anzu­treten, etwa bei einer schweren Krankheit oder einem neuen Job. In einigen Fällen greift dann eine Reiser­ücktritts­versicherung. Pauschal­reisende können versuchen, umzu­buchen und später zu reisen. Dabei sind sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Einen für Mai geplanten Urlaub ohne Mehr­kosten in die Sommer­ferien zu verschieben, dürfte unmöglich sein. Außerdem kann es teurer werden, in der Regel fallen auch Umbuchungs­kosten an.

Nur in bestimmten Fällen ist ein kostenloser Rück­tritt möglich

Kostenlos von einer Reise zurück­treten können Pauschal­reisende oft, wenn es am Urlaubs­ort zu Natur­katastrophen oder politischen Unruhen kommt oder wenn das Auswärtige Amt nach der Buchung eine Reisewarnung ausspricht. In solchen Fällen erhalten Kunden den vollen Preis zurück. Weitere Fälle, in denen das möglich ist: Der Veranstalter verteuert die Reise um mehr als derzeit 5 Prozent oder – ab 1. Juli 2018 – um 8 Prozent. Oder er verändert die Reise nach der Buchung wesentlich und streicht zum Beispiel bei einer Kreuz­fahrt einige Häfen als Anlauf­punkte.

Storno­kosten von mehr als 75 Prozent möglich

Wollen Pauschal­urlauber aus anderen Gründen eine Reise nicht antreten, muss der Anbieter nur einen Teil des Reise­preises zurück­zahlen. Eine einheitliche Regelung, wie hoch die Entschädigung ausfällt, gibt es nicht. Wird eine Reise kurz­fristig abge­sagt, sind Storno­kosten von mehr als 75 Prozent möglich.

Umbuchungen sind oft vertraglich ausgeschlossen

Indivi­dualreisende können meist nur teure Linienflüge umbuchen. Bei Billigflügen sind Umbuchungen mitunter fast genauso teuer wie das ursprüng­liche Ticket oder von vorneherein vertraglich ausgeschlossen. Das Ticket auf eine andere Person zu über­tragen, ist meist nicht möglich.

Tipp: Pauschal­reisen können Sie auf Dritte umschreiben lassen, etwa einen Freund. Für die Namens­änderung dürfen die Veranstalter nur wenig verlangen, üblich sind etwa 30 Euro. Internet­seiten wie Stornopool oder Jumpf­light vermitteln und verkaufen gegen Provision stornierte Reisen.

Reisedokumente: Ohne geht gar nichts

Die Koffer sind gepackt, der Nach­bar hat den Brief­kastenschlüssel, doch kurz bevor es losgehen soll, sind Personal­ausweis oder Reisepass verschwunden. Wer in EU-Länder wie Spanien reist, kann aufatmen. Die Bundes­polizei stellt an Flughäfen und großen Bahnhöfen für 8 Euro einen „Reise­ausweis als Pass­ersatz“ aus. Zur Identifikation dient zum Beispiel der Führer­schein. Der Pass­ersatz ist einen Monat in der EU gültig.

Europass für 92 Euro

Außer­halb der EU ist es schwieriger, denn die Einreise ist meist nur mit dem Reisepass möglich. In der Regel kann von den Bürger­ämtern inner­halb von vier Werk­tagen ein Reisepass – auch Europass oder Epass genannt – im Express­verfahren ausgestellt werden. Das kostet 92 Euro. Wer es eiliger hat, kann bei den Bürger­ämtern einen vorläufigen Reisepass beantragen, den er sofort mitnehmen kann. Der vorläufige Pass kostet 26 Euro und gilt für ein Jahr. Vorsicht, er wird nicht in allen Ländern akzeptiert.

Wann ein Visum nötig ist

In einigen Ländern wie China oder Indien wird auch zusätzlich für die Einreise ein Visum benötigt. Welche Reisedokumente für die Einreise in die unterschiedlichen Länder nötig sind, darüber informiert die Internetseite Auswaertiges-amt.de unter dem Punkt Reise- und Sicher­heits­hinweise. Bei Pauschal­reisen sind die Veranstalter verpflichtet, Reisende über Visa- und Pass­vorschriften zu informieren.

Wenn der Ausweis futsch ist

Gehen Ausweisdokumente bei Auslands­reisen verloren, sind die deutschen Konsulate und Botschaften im Urlaubs­land die richtigen Anlauf­stellen. Die Auslands­vertretungen können einen Reise­ausweis oder einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Die Adressen stehen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter Reise und Sicherheit/Deutsche Ausland­vertretungen im Reise­land.

Tipp: Nehmen Sie Kopien Ihrer Ausweisdokumente mit auf Reisen. Sinn­voll ist es auch, Scans der Dokumente an Ihre eigene E-Mail-Adresse zu schi­cken. So können Sie über das Internet jeder­zeit und über­all auf Ihre Dokumente zugreifen.

Hinreise: Der Weg zum Ziel

Kaum etwas ist ärgerlicher, als zu spät zum Flughafen zu kommen. Egal ob der Reisende verschlafen hat, sein Auto im Stau stand oder die Bahn auf dem Weg zum Flughafen ausgefallen ist – eine Entschädigung gibt es nicht und einen Ersatz­flug kann er – wenn über­haupt – meist nur mit hohen Mehr­kosten buchen.

Ausnahme Rail and Fly

Einzige Ausnahme sind „Rail and Fly“-Tickets. Diese Kombination aus Flug- und Bahnti­cket gilt als verbundene Reise­leistung. Hat der Rail-and-Fly-Urlauber einen passenden Zug gewählt und kommt wegen Bahn­problemen zu spät, ist der Reise­ver­anstalter verantwort­lich und muss für einen Ersatz­flug sorgen oder eine Entschädigung zahlen.

Wenn der Flieger nicht abhebt

Gestrichen, verspätet, über­bucht – in solchen Fällen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Voraus­setzung ist, dass ein Flug drei Stunden und mehr verspätet ankommt oder ganz ausfällt. Die Flug­linie muss ihren Sitz in der Europäischen Union haben oder das Flugzeug muss in einem EU-Land gestartet sein. Die Entschädigung richtet sich nach der Flug­distanz und liegt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Tipp: Blockt die Fluggesell­schaft ab, können Sie sich an einen Schlichter wenden. Ist die Schlichtungs­stelle für den öffent­lichen Personen­verkehr (söp) nicht zuständig, leitet Sie Ihre Beschwerde weiter. Daneben haben sich Inkasso­dienste wie Flight­right oder Fairplane darauf spezialisiert, Entschädigungen zu erstreiten. Einen Teil behalten sie später als Provision ein. Lesen Sie mehr dazu im STIFTUNG WARENTEST-Spezial Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.

Transfer: Bestellt und nicht abge­holt

Zu den größten Annehmlich­keiten einer Pauschal­reise gehört, dass in der Regel ein Bus am Flughafen steht, der die Urlauber in ihre Hotels bringt. Doch wer haftet, wenn die Gäste stunden­lang am Flughafen warten oder den Weg zu ihren Hotels selbst organisieren müssen? In all diesen Fällen ist der Reise­ver­anstalter verantwort­lich. Er haftet auch, wenn beim Transfer ein Unfall passiert, hat der Bundes­gerichts­hof 2016 entschieden (Az. X ZR 117/15).

Entschädigung für lange Warte­zeiten

Entschädigungen sind möglich, wenn Gäste lange auf einen Bus warten müssen. Allerdings kann nur derjenige einen Teil des Reise­preises zurück­fordern, der mehrere Stunden später an der Unterkunft ankommt.

Im Extremfall wird ein ganzer Reisetag erstattet

Zahlt ein Veranstalter im Nach­hinein eine Entschädigung, weil etwas mit dem Transfer schieflief, bezieht sich die Entschädigungs­summe meist auf Anreise- oder Abreisetag. Müssen Reisende beispiels­weise von einem anderen Flughafen als geplant abfliegen und dafür einen ganz­tägigen Bus­transfer in Kauf nehmen, ist eine Entschädigung von 100 Prozent für den Reisetag drin. Verzögert sich die Ankunft um fünf Stunden wegen eines Busfahrer­streiks, so konnten Reisende bereits Entschädigungen von 25 Prozent des jeweiligen Reise­tags erstreiten.

Tipp: Falls Sie bei Ankunft am Flughafen nicht wie vereinbart abge­holt werden, sollten Sie sich zunächst an Ihren Reise­ver­anstalter wenden. Denn wenn Sie einfach sofort ein Taxi rufen, bleiben Sie später womöglich auf den Kosten sitzen.

Gepäck: Oft eine schwere Entscheidung

Bei Bahnreisen lassen die Regeln für die Gepäck­mitnahme durch­aus Spielraum für Interpretationen. „Neben Hand­gepäck darf ein Reisender ein Stück Trag­last mit sich führen. Trag­lasten sind größere Gepäck­stücke oder Gegen­stände, die von einer Person alleine getragen werden können“, informiert die Deutsche Bahn ihre Kunden. Die Gepäck­regeln der Flug­linien sind dagegen streng. Wer bei der Gepäck­aufgabe das zulässige Gewicht über­schreitet, zahlt drauf. Wie schwer ein Gepäck­stück sein darf, ist von der Air­line oder auch der Flugklasse abhängig. In der Economyclass dürfen Gepäck­stücke meist um die 20 Kilo wiegen, in der Business­class auch mehr als 30.

Unterschiedliche Rege­lungen für Hand­gepäck

Bei Billigflügen ist oft nur Hand­gepäck zugelassen und auch dabei haben die Flug­linien ihre eigenen Regeln. Ein Trolley, der bei der einen Air­line noch als Hand­gepäck gilt, über­schreitet bei der nächsten womöglich die zugelassene maximale Gepäck­stück­größe. Indivi­dualreisende sollten sich vorab genau über die Mitnahme­regeln der Air­lines informieren. Wer vorher prüfen will, ob sein Köfferchen als Hand­gepäck durch­geht, muss wissen, dass Griffe, Außentaschen und Räder bei der Maximalgröße mitzählen.

Wenn Gepäck verschwindet

Kommen Koffer stark verspätet oder gar nicht an, liegt ein Reise­mangel vor. Pauschal­urlauber müssen das dem Veranstalter melden und haben oft Anrecht auf eine teil­weise Erstattung des Reise­preises. Für jeden Urlaubs­tag ohne Gepäck steht ihnen dann ein Nach­lass zu. Zusätzlich erstatten viele Veranstalter die Kosten für die nötigsten Hygiene­artikel und Kleidungs­stücke. Reisende können ihren Anspruch auch bei der Fluggesell­schaft geltend machen. Rechts­grund­lage für die Gepäck­schaden­regulierung im interna­tionalen Flug­verkehr ist das Mont­realer Ãœber­einkommen (MÃœ). Bleibt das Gepäck­stück dauer­haft verschwunden oder kommt stark beschädigt an, steht Flug­gästen eine Entschädigung in Höhe von derzeit bis zu 1 200 Euro zu.

Tipp: Melden Sie sich zunächst am Lost-and-Found-Schalter am Flughafen, wenn eines Ihrer Gepäck­stücke verschwunden ist. Falls man Ihnen dort nicht weiterhelfen kann, sollten Sie mit der Gepäck­ermitt­lung Ihrer Fluggesell­schaft Kontakt aufnehmen. Verlangen Sie dort einen sogenannten PIR-Schein, die Abkür­zung steht für „Property Irregular Report“. Der Schein hilft Ihnen, spätere Ansprüche geltend zu machen.

Welche Police bei Verlust von Gepäck wann leistet, und wer sonst gegebenenfalls noch haftet, steht in unserem Vergleich Reisegepäckversicherung.

Zahlungs­mittel: Mit genug Geld in die Welt

Im Urlaub ohne Geld dazu­stehen, ist eine Horrorvorstellung. Damit sie nicht wahr wird, gehören zwei Zahlungs­mittel ins Gepäck: die Girocard, frühere EC-Karte, und eine Kreditkarte. Bargeld in der Tasche beruhigt viele. Für die ersten Stunden nach der Ankunft ist es sinn­voll, eine kleinere Summe mit dabei zu haben. Grund­sätzlich ist es aber besser, im Urlaubs­land Geld am Auto­maten zu ziehen.

Oft hohe Gebühren bei Kreditkarten­einsatz im Ausland

Im EU-Raum können Urlauber mit der Girocard Geld abheben, außer­halb der EU sind Abhebungen mit der Kreditkarte üblich. Banken berechnen dafür eine Geld­automaten­gebühr und zusätzlich eine Auslands­einsatz­gebühr. Das kann teuer werden: In der Regel liegt die Auto­maten­gebühr zwischen 1 und 4 Prozent der abge­hobenen Summe und die Auslands­einsatz­gebühr bei zusätzlichen 1 bis 2 Prozent. Bei einigen Kreditkarten ist das Geld­abheben im Ausland kostenlos, eventuell lohnt ein Anbieter­wechsel (siehe Test Kreditkarten). Wichtig ist, zu erfragen, ob die Karten für das Reise­land frei­geschaltet oder auf eine Summe begrenzt sind. Wer Geldkarten verliert, muss sie umge­hend unter der Nummer 116 116 (Vorwahl aus dem Ausland meist 0049) sperren lassen.

Außer­halb der EU oft teurer

Für Reisende, die am Geld­automaten in Nicht-Euro-Ländern Bares abheben, fallen oft Kosten an. Dort ist es angesagt, aufzupassen. Bis zu 13,7 Prozent Mehr­kosten drohen Touristen, wenn sie am Geld­automaten das Angebot annehmen, den Betrag, den sie abheben, gleich in Euro umrechnen zu lassen. Der Wechselkurs, der zugrund­gelegt wird, ist meist viel schlechter als der, mit dem die Bank zu Hause abrechnet. Dieser teure Trick wird Reisenden auch beim Bezahlen im Geschäft angeboten.

Tipp: Wenn Sie Geld am Auto­maten ziehen, lassen Sie immer in Landes­währung abrechnen und nicht in Euro. Auch bei Restaurant­rechnungen sollten Sie die Landes­währung wählen, sonst zahlen Sie Aufschläge. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Special Geldabheben im Ausland: Wie Sie Kostenfallen vermeiden.

Vorsicht, Auto­maten­gebühr

In außer­europäischen Ländern wie den USA oder in Südost­asien verlangen die Auto­maten­betreiber oftmals Gebühren pro Abhebung – umge­rechnet zwischen gut 2 (Singapur) und rund 6 Euro (Thai­land). Den Kosten können Reisende entgehen, wenn sie sich einfach einen anderen Auto­maten suchen, der den Service güns­tiger oder gar gratis bietet. Das geht leider nicht immer.

Unterkunft und Reise­leistungen vor Ort

Baustellen­aussicht statt Meerblick, schmuddelige Bäder, Discolärm, karge Buffets und Ungeziefer – nichts bietet beim Reisen so viel Konflikt­potenzial wie Hotels, Ferien­häuser oder Schiffs­kabinen. Entspricht die Urlaubs­unterkunft nicht den im Reise­vertrag vereinbarten Leistungen, kann ein Reise­mangel vorliegen. Urlauber haben in solch einem Fall das Recht, den Reise­preis zu mindern.

Die Begegnung mit Insekten gehört zum „allgemeinen Lebens­risiko“

Bett­wanzen im Skihotel sind eindeutig ein Reise­mangel, eine einzelne Kakerlake in einem thailän­dischen Hotel­zimmer allerdings nicht. Die Begegnung mit Insekten gehört in den Tropen im juristischen Sinn zum „allgemeinen Lebens­risiko“. Auch wenn Abend­essen nicht pünkt­lich serviert wird, ist kein Reise­mangel gegeben. Der liegt erst vor, wenn der gesamte Urlaub durch vom Veranstalter verursachte Miss­stände beein­trächtigt wird.

Wenn der Veranstalter nicht für Abhilfe sorgt

Entscheidend ist auch, ob es einen Unterschied zwischen der gebuchten und der zugewiesenen Zimmerkategorie gibt. So haben Urlauber auf Kreuz­fahrt, die statt in einer zugesagten Luxus-Außen­kabine in einer Innen­kabine unterge­bracht werden, das Reiserecht auf ihrer Seite. In schweren Fällen können Reisende, wenn der Veranstalter nach ihren Beschwerden nicht für Abhilfe gesorgt hat, den Reise­vertrag sogar kündigen und bekommen den Reise­preis zurück.

Ein anderes Hotel als geplant

Werden Urlauber in anderen Hotels als gebucht unterge­bracht, ist die Recht­sprechung nicht eindeutig. Mitunter wurden Urlaubern dafür schon Entschädigungen zugesprochen, Einige Gerichte sehen nur einen Reise­mangel, wenn die Ersat­zunterkunft beispiels­weise nicht wie gebucht am Strand, sondern weitab vom Meer mitten im Ort liegt.

Prospekt genau lesen

Es ist nicht möglich, den Reise­preis zu mindern, wenn bereits im Katalog oder im Internet ein Problem erwähnt wird. Und dabei gehen die Reise­ver­anstalter geschickt vor. In einem „familien­freundlichen Hotel“ gehört Kinder­lärm zur Tages­ordnung, in einem „Jung­gesellenhotel“ gehen meist Prostituierte ein und aus. Sich im Nach­hinein darüber zu beschweren und auf Entschädigung zu pochen, ist meist zweck­los.

Tipp: Einen Ãœber­blick über Preis­minderungen bei Pauschal­reisen finden Sie im Internet in den kostenlosen Auflistungen „Frank­furter Tabelle“ und „Kemptener Tabelle“, in denen zahlreiche Reiseur­teile der letzten Jahre stehen. Urteile zu Kreuz­fahrten wurden in der „Würzburger Tabelle“ zusammen­getragen.

Was tun bei Reisemängeln?

Läuft irgend­etwas im Urlaub schief, sind Reiseleiter die ersten Ansprech­partner. Doch was passiert, wenn es gar keinen gibt? Fehlt bei einer Rund­reise der Fremden­führer, dann kann ein Reise­mangel vorliegen, der eine Minderung des Reise­preises recht­fertigt. Voraus­setzung ist, dass eine Reiseleitung versprochen wurde. Sogar ein inkompetenter Reiseleiter kann Grund für eine Preis­minderung von bis zu 15 Prozent sein.

Wenn die zugesicherte Besichtigung ausfällt

Bei Kreuzfahrten und Rund­reisen gibt es mitunter Ärger, weil Häfen oder Sehens­würdig­keiten nicht angesteuert werden. Fällt die zugesagte Besichtigung welt­berühmter Sehens­würdig­keiten bei einer Reise aus, dann ist das eine wesentliche Änderung des Reise­vertrags und recht­fertigt, dass Urlauber vom Vertrag zurück­treten und den Reise­preis erstattet bekommen. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. X ZR 44/17).

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab, welche Reise­leistungen zugesichert werden. Wenn es keine Sauna gibt oder die Kinder­betreuung ausfällt, kann ein Reise­mangel vorliegen.

Reklamieren: Den richtigen Ansprech­partner finden

Die wichtigste Regel für Urlauber, die mit ­Hotel, Kreuz­fahrt­schiff oder Anreise unzufrieden sind: Still vor sich hinzuleiden, ist der falsche Weg. Indivi­dualreisende müssen sich direkt an den entsprechenden Reise­partner, also an die Flug­linie oder das Hotel, wenden. Pauschal­urlauber sollten alle Miss­stände dem Veranstalter melden.

Wann eine Preis­minderung möglich ist

Nach dem neuen Pauschalreiserecht lässt sich eine Buchung zwar noch zwei ­Jahre nach dem Urlaub reklamieren. Doch ­zunächst einmal muss der Urlauber seinem Reise­partner die Möglich­keit geben, Mängel zu beheben. Das kann geschehen, indem der Veranstalter zum Beispiel dafür sorgt, dass das Buffet üppiger ausfällt. Alternativ kann der Veranstalter auch ein Ersatz­angebot machen und etwa einen Zimmerwechsel vorschlagen. Darauf eingehen müssen Urlauber nur, wenn der Vorschlag der gebuchten Reise­leistung entspricht oder besser ist. Ehe Pauschal­urlauber ein Angebot des Veranstalters annehmen, sollten sie bedenken, dass danach keine Minderung des Reise­preises mehr möglich ist. Auch wenn der Mangel beseitigt wird, erlöschen Ansprüche.

Mängel dokumentieren

Reagiert der Veranstalter nicht, ist es sinn­voll, eine schriftliche Mängel­anzeige zu verfassen und vom Reiseleiter quittieren zu lassen. Ein Mängel­protokoll kann später helfen, Ansprüche geltend zu machen. Fotos und ­Videos können die Forderungen unterstüt­zen. Wichtig ist dabei, dass das Bild­material aussagekräftig ist. Ein Detailfoto eines Schimmelpilzes nutzt nichts, wenn der Betrachter nicht erkennen kann, dass sich der Pilz im ­Hotel­zimmer befindet.

Tipp: Formulieren Sie in einem Mängel­pro­tokoll Beschwerden konkret. Der Satz „Vergammelte Tomaten auf dem Buffet, nur 30 Scheiben Fleisch für 80 Gäste“ ist besser als „Das Essen ist spärlich und ungenieß­bar“.

Mobil­funk: Kontakt zum Rest der Welt

„Roam like at home“ heißt es seit 15. Juni 2017 in der gesamten Europäischen Union. Für Mobil­funk­nutzer aus Deutsch­land bedeutet das: Im EU-Ausland fallen für sie keine Zuschläge auf ihre in Deutsch­land vereinbarten Tarife an. Zum Heimattarif können sie jetzt inner­halb der EU Telefonate führen, Nach­richten verschi­cken und surfen. Und für einge­hende Anrufe fallen keine Kosten mehr an.

Handy­vertrag genau prüfen

Das klingt nach einer Gesetzes­änderung, die Urlaubern in der EU ein Rund­umsorglos-Paket in Sachen Mobil­funk beschert. Doch Mobil­funk­nutzer sollten vor einem Urlaub genau ihre Vertrags­bedingungen checken. So sind oft sogenannte Community-Tarife, bei denen Mobil­funk­kunden eines Anbieters ­unter­einander kostengünstig oder umsonst ­telefonieren konnten, im Ausland einge­schränkt. Außerdem bedeutet das EU-Roa­ming auch nur, dass Mobil­funk­nutzer ohne Aufschlag in ihr Heimatnetz telefonieren können. Nummern im Urlaubs­land anzu­wählen, kann deutlich teurer sein.

Einheimische Sim-Karte kaufen

In Nicht-EU-Ländern kann die Mobil­funk­nutzung weiterhin kost­spielig sein. Bei langen Urlauben lohnt mitunter die Anschaffung einer Sim-Karte von Anbietern vor Ort.

Bei Kreuz­fahrten bleibt es teurer

Richtig happig sind die Kosten für Telefonate meist bei Kreuz­fahrten, auch wenn die Reise in EU-Länder geht. Auf den Schiffen sind Satellitennetze aktiv und deren Nutzung kann bis zu 6,50 Euro pro Telefonminute kosten. Wer wenigs­tens hin und wieder günstig telefonieren will, kann die Menü­einstellung „Auto­matische Netz­wahl“ deaktivieren. Mobil­funk­nutzer können so selbst ihr Netz wählen und zumindest im EU-Raum in Küstennähe mit ein wenig Glück kostengünstig telefonieren.

„Mobile Daten“ abschalten

Daten­nutzung auf hoher See ist teuer, deshalb ist es sinn­voll, bei den Menü­einstel­lungen „Mobile Daten“ abzu­schalten. Ansonsten werden womöglich auf dem Smartphone Apps auto­matisch aktualisiert und es können Kosten anfallen, ohne dass der Reisende im Internet gesurft hat.

Tipp: Ãœber­prüfen Sie vor jeder Reise, welchen Tarif Sie nutzen und was Telefonate, SMS und Daten­dienste in Ihrem Urlaubs­land kosten. Zur Sicherheit sollten Sie Ihren Tarif auch vor EU-Reisen noch einmal checken. Ändern Sie vor Ihrer Kreuz­fahrt die Netz­wahl-Einstellung auf Ihrem Smartphone und deaktivieren Sie „Mobile Daten“.

Diese Apps helfen im Urlaub

Mitt­lerweile gibt es zahlreiche Apps, die auf die speziellen Bedürf­nisse von Urlaubern zuge­schnitten sind. Sprach­liche Hilfen, um stressige Situationen im Ausland zu meistern, bietet beispiels­weise die App „ECC-Net: Travel“ des Netz­werks der Europäischen Verbraucherzentren. Die kostenlose App ist ein Reise­begleiter für den Urlaub inner­halb der Europäischen Union, in Island und Norwegen. Sinn­voll ist auch die Reise-App „Sicher in den Urlaub“ des Auswärtigen Amtes. Zu jedem Land bietet sie aktualisierte Reise- und Sicher­heits­hinweise. Außerdem finden sich dort die Adressen der deutschen Vertretungen in dem jeweiligen Land. So wissen Urlauber, an wen sie sich vor Ort wenden können. 

Rück­reise: Pünkt­lich­keit ist Trumpf

Wenn sich die Rück­kehr dramatisch verspätet, ist das im juristischen Sinn ein Reise­mangel. Dabei gelten dieselben Regeln wie bei der Hinreise (siehe Hinreise, oben). Zusätzliche Schaden­ersatz­ansprüche wegen entgangener Urlaubs­freude sind selten möglich. So wurden einem Urlauber, dessen Rück­flug nach Leipzig 15 Stunden Verspätung hatte, lediglich 72 Euro Entschädigung zugesprochen. Seinem Argument, dass durch die Verspätung die Erholung dahin war, folgte das Gericht nicht.

Entgangene Urlaubs­freuden bringen Geld …

Wird ein geplanter Rück­flug zum Beispiel vom Abend auf den Morgen vorverlegt, so sind Entschädigungen von bis zu 100 Prozent für den jeweiligen Urlaubs­tag drin.

… Verspätungen aber keinen Lohn

Ärgerlich für Arbeitnehmer: Sind sie wegen Flug­verspätung nicht pünkt­lich am Arbeits­platz, muss der Arbeit­geber für die ausgefallene Arbeits­zeit keinen Lohn zahlen.

Tipp: Dokumentieren Sie Flug­verspätungen und die damit verbundenen Unannehm­lich­keiten.