Karlsruhe – Deutsche Reisebüros müssen genau prüfen, ob Urlauber bei einer Pleite ihres ausländischen Reiseveranstalters finanziell abgesichert sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Rechte von Reisenden bei einer Insolvenz von Reiseveranstaltern aus anderen EU-Ländern gestärkt.
Die Richter gaben damit einem Ehepaar recht, das eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Vermittelt wurde die Reise von einem deutschen Internet-Reisebüro. Als der Veranstalter vor Urlaubsbeginn pleiteging, wollte die niederländische Reiseversicherung die Kosten nicht zurückzahlen: Sie hafte nur für Reisen, die in den Niederlanden angeboten und gebucht worden seien, hieß es.
Reisebüro muss Insolvenzversicherung prüfen
Das Paar verklagte daraufhin das deutsche Reisebüro als Vermittlerin und war in den Vorinstanzen erfolgreich: Das Unternehmen habe die vermeintliche Pleite-Absicherung genauer anschauen müssen.
Der BGH bestätigte dies: Das Reisebüro hätte prüfen müssen, ob die Insolvenzversicherung des niederländischen Anbieters auch für in Deutschland gebuchte Reisen gilt und die Reisenden demnach abgesichert sind. Erst dann hätten sie von den Kunden eine Anzahlung verlangen dürfen. Das sei hier jedoch nicht geschehen, so dass das Reisebüro das Geld zurück zahlen müsse. (Az.: X ZR 105/13 und 106/13)