Frankfurt – In Zukunft müssen Geschäftsreisende Snacks, die sie während der Reise unentgeltlich zu sich nehmen in der Spesenabrechnung angeben und versteuern. Egal ob es sich um das Essen im Flugzeug oder den Snack in der Flughafen Lounge handelt, jede noch so kleine eingenommene Speise muss versteuert werden bzw. Spesen können nicht mehr voll ausbezahlt werden. Sogar die Laugenbrezel oder die Tüte Chips gelten unter bestimmten Voraussetzung als Mahlzeit und führen zur Kürzung der Spesen.
Mahlzeiten, die ein Geschäftsreisender während einer beruflichen Reise von seinem Arbeitgeber oder Dritten erhält, führen in der Regel zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Bei Geschäftsreisen, die mehr als acht Stunden andauern und der Reisende Spesen (Verpflegungsmehraufwand) geltend machen kann, müssen diese gekürzt werden.
Bei der Reisekostenabrechnung wird entweder der reale Wert der Speisen, laut Beleg oder ein sogenannter Sachbezugswert (nur bei kurzen Geschäftsreisen unter acht Stunden) lohnsteuerlich berücksichtigt. Die Kürzung der vollen Verpflegungspauschale im Inland von 24 € erfolgt bei Geschäftsreisen, die länger als acht Stunden andauern wie folgt:
– Frühstück um 4,80 €
– Mittag- und Abendessen um 9,60 €
Bisher galt diese Regelung aber nur bei üblichen vollen Mahlzeiten, wie Frühstück, Mittag- und Abendessen. Ab 2015 gilt jeder noch so kleine Snack als Mahlzeit, auch das Essen im Flugzeug oder die Laugenbrezel in der Lounge führt in der Reisekostenabrechnung zur Kürzung der Spesen. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Snacks gelten ab 2015 als Mahlzeit
Das sieht das ergänzte Anwenderschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts von 2014 vor. Ab sofort ist jeder Snack, sogar Chips oder Laugenstangen als volle Mahlzeit zu werten, wenn er anstelle einer üblichen Mahlzeit tritt. “Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht.” Laut BMF Schreiben ist “[…] der Maßstab für die Einordnung vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird.”
Für Vielflieger heißt das, tritt der Snack im Flugzeug oder der Lounge anstelle einer üblichen Mahlzeit, muss die Verpflegungspauschale um 4,80 € (Frühstück) oder 9,60 € (Mittag- und Abendessen) gekürzt werden. Bei Auslandsreisen mit höheren Spesensätzen als im Inland gelten noch höhere Beträge. Dasselbe gilt übrigens auch bei Schiff- Bahn- oder Busreisen. Diese Regelung lässt sich sicher nur umgehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der eingenommene Snack keine Mahlzeit ersetzt hat, weil diese extra noch eingenommen wurde.
Doch der Gipfel der Unverschämtheit ist, dass die Kürzung der Spesen unabhängig davon erfolgt, ob die vermeintliche Mahlzeit (Snack) tatsächlich konsumiert wurde oder nicht. Schon das Angebot eines Snacks oder Imbisses führt danach zur Kürzung der Verpflegungspauschale. (Siehe Anwenderschreiben Punkt 75, Seite 34.)
Proteste vorprogrammiert
Für Vielflieger, zumeist Geschäftsreisende werde es wohl kaum verständlich sein, warum ein kleiner Snack im Flugzeug auf einem innerdeutschen Flug zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale um bis zu zehn Euro führt. Die neue Regelung kann außerdem dazu führen, dass Reisende gar keine Pauschale mehr erhalten, weil die Kürzungen diese übersteigen würden. Proteste von Unternehmen sind vorprogrammiert, deren Mitarbeiter für eine kleine Tüte Chips bis zu 9,60 € des Verpflegungsmehraufwandes abgezogen bekommen müssen. Quelle: vielflieger-lounges, Foto: SkyTeam