Rostock – Reisende müssen sich auf die Aussagen von Airline-Mitarbeitern verlassen können. Verpassen sie trotz gegenteiliger Auskunft ihren Flug, können sie Geld vom Veranstalter zurückverlangen.
Verlassen sich Reisende auf die Aussage einer Airline-Mitarbeiterin, dass sie rechtzeitig am Gate ankommen, haftet die Airline, wenn der Flieger bereits gestartet ist. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 303/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
In dem Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine Kreuzfahrt gebucht. Der Hinflug sollte von Hamburg nach La Romana erfolgen. Am Flughafen stellte das Paar fest, dass es einen Koffer zu Hause vergessen hatte. Die Tochter sollte versuchen, ihn noch rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Das gelang.
Nach dem Einchecken erreichten beide um 7.35 Uhr das Boardinggate. Dort wurden sie aber nicht mehr ins Flugzeug gelassen. Der Koffer flog allein nach La Romana. Das Paar musste zwei Tage später fliegen. Dadurch entstanden Kosten für Hotelübernachtungen, Transfers und Ersatzanschaffungen. Die Klägerin verlangte das Geld vom Veranstalter zurück – plus Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Vor Gericht hatte sie Erfolg. Dass sie den Flug verpasste, sei auf ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin der Airline zurückzuführen. Das Paar habe sich auf deren Aussage verlassen, dass es vor dem Check-in-Schalter sitzenbleiben könne und alle zuständigen Mitarbeiter informiert seien. Quelle: dpa