Bremen – Wird ein Flug über eine ausländische Airline gebucht, war bislang im Verspätungsfall unklar, welche Verjährungsfrist gilt. Jetzt hat ein Bremer Gericht ein klares Urteil gesprochen.
Bucht ein Passagier mit Wohnsitz in Deutschland einen Flug, gilt in der Regel deutsches Recht. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az.: 9 C 337/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatte ein in Bremen wohnhafter Mann bei einer irischen Airline einen Flug von Girona nach Bremen gebucht. Dieser startete mit rund acht Stunden Verspätung. Der Passagier verlangte eine Ausgleichszahlung – allerdings erst rund zweieinhalb Jahre nach dem Flug. Nach Ansicht der Airline war das zu spät. Denn in ihren Klauseln befand sich der Hinweis, dass irisches Recht gelte. Dieses sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.
Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass deutsches Recht anwendbar ist, das eine Verjährungsfrist von drei Jahren nennt. Denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, und die Beförderung erfolgte von einem deutschen Flughafen. Quelle: dpa