Berlin – Die Bundesregierung will gegen unseriöse Abmahnungen vorgehen. Das ist dringlicher denn je, da derzeit eine neue Abmahnwelle die Reisebüros in Deutschland bedroht. Schein-Mitbewerber wie Briefkastenfirmen belasten insbesondere kleine Reisebüros. Den missbräuchlichen Abmahnungen soll nun mit einem geplanten Gesetz ein Riegel vorgeschoben werden.
Der Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geht nach Einschätzung des Deutschen Reiseverbandes (DRV) in die richtige Richtung. Er weist aber Schwachstellen auf – darauf macht der Branchenverband der Reisewirtschaft in seiner neuesten Ausgabe des DRV-Politikbriefes aufmerksam. Dort heißt es wörtlich: „Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er enthält allerdings noch zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen.“ Details dazu in der Winter-Ausgabe (erschienen Anfang Dezember) auf der DRV-Website unter Politikbrief.
DRV nimmt Interessen der Reisebüros wahr und finanziert Klage
Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsprozess geht der DRV gegen die vor einiger Zeit initiierte Abmahnwelle von RS Reisen & Schlafen GmbH (RS) vor und unterstützt seine Mitglieder: Der Wirtschaftsverband finanziert eine negative Feststellungsklage eines Mitgliedbüros gegen RS Reisen & Schlafen. Aktueller Sachstand im Verfahren ist, dass die Klage eingereicht worden ist und im schriftlichen Verfahren verhandelt wird. „Der sich massiv ausbreitende Missbrauch von Abmahnungen muss verhindert werden, denn hier scheinen dreiste Beutelschneider unterwegs zu sein“, so DRV-Präsident Norbert Fiebig.
Hintergrund: Worum es bei den Abmahnungen geht
Unter Beteiligung mehrerer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, u. a. Rechtsanwalt Harzheim aus Hamburg, Rechtsanwalt Plutte aus Mainz und Rechtsanwalt Kläner aus Koblenz, geht der Deutsche Reiseverband gegen diese Reisebüro-Abmahnwelle vor. Ziel ist es, eine missbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen. Es verdichten sich nämlich Anzeichen dafür, dass es sich bei der RS Reisen & Schlafen GmbH um ein Unternehmen handelt, das nicht tatsächlich im Wettbewerb zu den abgemahnten Unternehmen steht.
Von entsprechenden Abmahnungen betroffenen Mitgliedern rät der Verband, von den Rechtsanwaltskanzleien Pollack und von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte (RS wird neuerdings durch diese Kanzlei vertreten) dezidierte Nachweise sowohl zur aktuellen gewerblichen Tätigkeit von RS, als auch zum Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen RS und ihnen zu fordern. Davon unabhängig sollten berechtigt Abgemahnte die Beanstandungen – z. B. ein fehlender Link auf die Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform), ein fehlerhaftes Impressum etc. – unverzüglich beseitigen.