EuGH : Gebuchte Airline muss Entschädigung zahlen

Luxemburg – Bei einem verspäteten Charterflug muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung an die Passagiere zahlen, die den Flug angeboten hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in einem Fall, in dem ein Konzern Flugzeug und Besatzung bei einem anderen Unternehmen gemietet hatte. Die vermietende Fluggesellschaft ist demnach nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. (Az. C-532/17)

In dem zu entscheidenden Fall buchten Fluggäste bei TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún in Mexiko. Dafür mietete das Unternehmen bei Thomson Airways ein Flugzeug und Besatzung. Wegen einer Verspätung von mehr als drei Stunden verlangten die Passagiere von Thomson Airways eine Entschädigung, was die Fluggesellschaft aber ablehnte. Das Landgericht Hamburg legte den Rechtsstreit dem EuGH vor.

Der EuGH entschied nun, dass eine Fluggesellschaft wie in diesem Fall Thomson Airways, die einem anderen Unternehmen Flugzeug und Besatzung vermietet, nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung eingestuft werden könne. Diese Verordnung sieht vor, dass das „ausführende Unternehmen“ für Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung verantwortlich ist. Die Entschädigung zahlen müsste im konkreten Fall also TUIfly. Entscheiden muss dies nun das Landgericht Hamburg.

Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu.

Quelle: afp, dpa