Frankfurt – Ist bei einem Flugzeug etwas kaputt, sollte nicht gleich der ganze Flug ausfallen. Eine Ersatzmaschine bereit zu halten, gehört zur Aufgabe einer Fluggesellschaft, auch wenn die Airline den Schaden vorab nicht erkennen konnte.
Fällt ein Flug wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers im Flugzeug aus, steht den Passagieren laut dpa eine Ausgleichszahlung zu.
Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht entbunden hätte. Das hat das Landgericht Baden-Baden entschieden (Az.: 1 S 47/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
In dem verhandelten Fall war ein Flug annulliert worden. Ein Ehepaar forderte deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person. Das Landgericht sprach ihm diese zu und berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Ein außergewöhnlicher Umstand könne bei einem versteckten Fabrikationsfehler nur vorliegen, wenn mehr als ein Flugzeug einer Flotte betroffen ist. Das war jedoch nicht der Fall.
Die Airline hätte die Folgen deshalb auch relativ leicht beherrschen können, indem sie zum Beispiel eine Ersatzmaschine bereitgehalten hätte. Quelle: tourexpi, Foto: Fraport AG