Berlin – Der Internet-Reisevermittler Opodo darf Kunden nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Richter verpflichteten den Vermittler außerdem dazu, die für die meisten Zahlungsweisen erhobene Servicepauschale von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen.
Opodo hatte nach Auffassung des vzbv mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries. Wer dann auf den Button „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“.
Die Richter hatten für solche Tricks kein Verständnis. Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugverspätungen sei schlicht irreführend, weil Passagiere bei längeren Verspätungen auch ohne Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Die Gestaltung der Seite verleite den Kunden dazu, die Versicherung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen, obwohl er sich zuvor bereits ausdrücklich dagegen entschieden habe.
Flugpreis muss stets die „Servicepauschale“ enthalten. Die Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen Zahlungsweisen kam eine „Servicepauschale“ dazu. Das erfuhren die Kunden erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich bei der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis einzurechnen. Landgericht Berlin, Urteil vom 29.07.2014, Az. 15 O 413/13 – Quelle: dmm