Bremen – Beschädigtes Gepäck muss bei der Fluggesellschaft rechtzeitig und schriftlich angemeldet werden. Ansonsten droht dem betroffenen Passagier, leer auszugehen.
Schäden an aufgegebenem Gepäck müssen der Airline spätestens innerhalb von sieben Tagen nach dem Flug schriftlich gemeldet werden. Eine mündliche Erklärung am Flughafen reicht nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor (Az.: 9 C 244/13), auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hinweist. Die Richter berufen sich dabei auf das Montrealer Abkommen.
In dem verhandelten Fall war auf dem Flug von Bremen nach Bergamo der Koffer eines Passagiers beschädigt worden. Nach seinen Angaben fehlten mehrere Gegenstände im Wert von zusammen 1212,85 Euro. Direkt am Flughafen erstattete er mündlich eine Schadensanzeige. Erst elf Tage später schickte er auch per Post einen Schadensreport. Nach Ansicht des Gerichts war das zu spät. Quelle: dpa