Düsseldorf – „Garantiert das günstigste Angebot“: Bei solchen Aussagen auf Hotelportalen ist Skepsis angesagt. Vor allem jetzt, wo das Düsseldorfer Oberlandesgericht ein Verbot sogenannter Bestpreisklauseln beim Hotelbuchungsportal HRS bestätigt hat.
„Verbraucher sollten sich nicht auf Werbeaussagen verlassen, sondern die Preise immer auf mehreren Buchungsseiten vergleichen“, rät Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg laut dpa. Das gilt besonders nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das ein Urteil des Bundeskartellamts bestätigt hat. Demnach darf der Anbieter HRS sich von deutschen Hotels nicht mehr den besten Preis garantieren lassen. Verfahren gegen andere Hotelportale laufen noch.
Hotelportale können nach der Gerichtsentscheidung zwar trotzdem noch mit Bestpreis-Angeboten werben. Sie müssen dieses Versprechen dann aber auch einhalten, wenn ein Hotel einen günstigeren Preis bietet. Denn eine Garantie des günstigsten Preises sei nicht bloß reine Werbung, sondern eine Zusage, ohne die der Kunden womöglich den Vertrag gar nicht abschließen würde, erklärt Fischer-Volk. Gibt es anderswo trotz des Versprechens einen günstigeren Preis, sei die Werbung irreführend gewesen. „Dann sollte man dem Anbieter die Werbeaussage entgegenhalten und versuchen, den Vertragspreis nachzuverhandeln“, rät die Verbraucherschützerin.
Fischer-Volk rät auch, sich stets noch einmal beim Hotel selbst nach dem Preis für eine Übernachtung zu erkundigen. Denn einige Hotels bieten mehrere Pauschalen an. Wenn zum Beispiel die Übernachtung mit anderen Angeboten des Hotels kombiniert wird, könne das Paketangebot kalkulatorisch günstiger sein als die einzelne Übernachtung, erklärt die Verbraucherschützerin. Oder das Hotel bietet im persönlichen Kontakt mit dem Kunden sogar gleich einen günstigeren Preis an als auf einem Buchungsportal im Internet. Quelle: tourexpi