Frankfurt – Verspätet sich ein Flug erheblich, haben Passagiere auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie den verspäteten Flug gar nicht mehr antreten. Die Airline muss eine Ausgleichszahlung leisten.
Passagiere haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen stark verspäteten Flug nicht antreten. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen. In dem verhandelten Fall wollten die Kläger am Abend von Basel nach Berlin fliegen. Der Flug fand nicht statt. Erst am nächsten Tag flog eine Maschine mit einer anderen Flugnummer die Strecke. Die Kläger traten diesen Flug allerdings nicht an und verlangten von der Airline die nach EU-Recht angemessene Entschädigung in Höhe von 250 Euro.
Das Gericht gab den Klägern Recht: Der Anspruch auf die Zahlung besteht auch dann, wenn die Fluggäste bei einer großen Verspätung oder Annullierung eine alternative Beförderung wählen. In diesem Fall diene die Ausgleichszahlung lediglich dazu, für Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Dabei ist es egal, ob der Flug ausfällt oder mit der gleichen Flugnummer deutlich verspätet abhebt.
Über das Urteil (Az.: 4 C 1304/13) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». Quelle: dpa