Karlsruhe – Wenn Reisende auf einen anderen Flug umgebucht werden, können sie dafür eine Entschädigung bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall wurden die Urlauber zwei Wochen vor Flugbeginn informiert.
Werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Dem Urteil zufolge kann ein solcher Anspruch auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn statt gefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde. (Az.: X ZR 34/14)
Die Richter entschieden über eine Klage von Urlaubern, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Für den Hinflug von Düsseldorf nach Antalya wurden sie auf einen anderen Flug am selben Tag umgebucht. Die Kläger wurden davon zwei Wochen vor Flugbeginn per E-Mail informiert. Sie wollen wegen „Nichtbeförderung“ je 400 Euro finanziellen Ausgleich.
Eine solche ersatzpflichtige „Nichtbeförderung“ könne hier vorliegen, hieß es. Denn nicht immer müssten sich die Reisenden bereits am Flughafen eingefunden haben, wenn ihnen die Beförderung verweigert werde. Sonst könnten Reiseveranstalter sich einer Pflicht zur Entschädigung durch frühzeitige Umbuchungen entziehen, entschieden die Richter. Das gelte insbesondere, wenn die Urlauber wegen Ãœberbuchung auf einen anderen Flug ausweichen müssten. Quelle: dpa